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Grundsatzurteil vom Bundesgerichtshof zu Zigaretten Kassenautomaten – Schockbilder müssen auch auf Automaten abgebildet sein.
Jetzt ist es entschieden: Die Nichtraucher- Initiative „Pro- Rauchfrei“ hat nun eine höchstrichterliche Entscheidung erwirken können. Das Verfahren zur Klage der Initiative „Pro Rauchfrei“ läuft bereits seit 2020. Vor ca. zwei Wochen kam dann das Urteil über die Zulässigkeit verdeckter Schockbilder bei Zigarettenautomaten an Supermarktkassen. Die Frage, die seit Jahren zu klären war, lautete: Reicht es, wenn der Kunde, bzw. die Kundin, die Fotos beim Bezahlen sieht oder muss ein Schockbild schon am Automaten sichtbar sein?
Diese Frage ist nun endlich beantwortet: Abbildungen von Zigarettenverpackungen auf Ausgabeautomaten in Supermärkten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen. Ausführlich bedeutet das im ganzen Urteilslaut: Die nach EU- Recht vorgeschriebenen Warnungen seien nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung erforderlich, sondern bereits dann, wenn die Abbildung an eine Zigarettenpackung erinnert. Weiter sagte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu, dass auch von einem Symbolbild ein vergleichbarer Kaufimpuls ausgeht. Deshalb seien Schockbilder und auch Warnhinweise notwendig. Ein einzelner Warnhinweis für einen ganzen Ausgabeautomaten reicht nicht aus, so braucht jedes Symbolschild einen Warnhinweis.
BGH sicherte sein Urteil über Anfragen beim EuGH ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren 2020 und noch einmal 2022 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Auslegung der Tabakrichtlinie vorgelegt. Sie wurden dort unter den Aktenzeichen EuGH C-370/20 und C-356/22 entschieden Dieser entschied im März dieses Jahres, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind. Erst danach fällte der BGH sein abschließendes Urteil nun Ende Oktober.
Dabei wurden Teile der Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben, denn der BGH ist genau wie der EuGH der Meinung, dass der Anspruch der Verbraucherschutzorganisation bezüglich der zwingenden Darstellung der gesundheitsbezogenen Hinweise an Zigarettenautomaten berechtigt ist. Das heißt, wer Zigarettenautomaten betreibt, die noch mit vereinfachten Bebilderungen versehen sind, muss sich schnellstens um eine neue Bestückung der Produktauswahltasten kümmern. An sich waren sowohl die Entscheidungen des EuGH als auch des BGH eine logische Konsequenz, denn die EU-Norm schreibt die vollständige Sichtbarkeit der Gesundheitswarnungen grundsätzlich beim Inverkehrbringen vor. Die deutsche Rechtsnorm schreibt die Sichtbarkeit sogar ausdrücklich „einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ vor.
Zigaretten Verkauf: Ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Mit dem nun verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof nach mehreren Jahren und zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs endlich einen ersten Schlussstrich gezogen. Damit erringt die Initiative „ Pro Rauchfrei“ nach mehreren Jahren gegen Gutachten der Tabakindustrie einen Teilerfolg auf seinem Weg, Zigaretten aus dem Kassenbereich in lizenzierte Fachgeschäfte zu verdrängen.
Man bedauere zwar seitens der Initiative, dass das Gericht bereits das Verdecken der Warnhinweise durch die Automaten selbst als unzulässig gesehen hätte, aber das aktuelle Urteil ist bereits ein erster Schritt in die richtige Richtung. Nun muss die Industrie und der Handel nachrüsten bzw. ihre Automaten anders gestalten.„Pro Rauchfrei“ verfolgt mit der Klage letztlich das Ziel, dass Tabakwaren in der Öffentlichkeit für Minderjährige nicht sichtbar und nicht erhältlich sein sollen.
Sollte der Handel nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht sicherstellen, dass jede Darstellung, die einer Packung ähnelt, mit einem Warnhinweis versehen wird, muss „Pro Rauchfrei“ wohl mit weiteren Gerichtsverfahren rechnen.
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