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Strengere Vorgaben für Händler bei den Preisreduzierungen. Der 30- Tage Bestpreis muss eindeutiger sein.
Nach einem Urteil des EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) vom 26. September diesen Jahres, muss sich die Werbung für Preisermäßigungen (beispielsweise mit prozentualen Rabatten oder Begriffen wie „Preis-Highlight“) auf den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung beziehen (EuGH, Urteil vom 26.09.2024., Rs. C-330/23).
Diese Entscheidung wurde damit begründet, das die Verbraucherinformationen verbessert werden sollen und ein Vergleich von Verkaufspreisen der Produkte leichter sein soll. Händler sollen daran gehindert werden, sogenannte „Preisschaukelei“ zu bewerben, bei welcher sie Preise vor einer Preisreduzierung erhöhen, um diese dann mit hohen Rabatten zu bewerben.
Nach der europäischen Preisangabenrichtlinie muss inzwischen bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Preis angegeben werden, der in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dieser Preisermäßigung verlangt wurde (sog. „Referenzpreis“). In Deutschland setzt § 11 Preisangabenverordnung diese Vorgabe um. Hierzu gab es viele Diskussionen.
Der Hintergrund.
Hintergrund des nun neuen EuGH– Urteils sind zwei Vorlagefragen vom Landgericht in Düsseldorf in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden- Würtemberg. Hier beanstandet die Verbraucherzentrale einen Handzettel von Aldi Süd, der in einem Werbeprospekt Bananen mit einem Preis von 1,29 Euro für ein Kilogramm und der Prozentangabe „- 23%“ beworben hatte. Zusätzlich war der günstigste Preis der letzten 30 Tage ebenfalls mit dem gleichen Preis aufgeführt, sowie der zuletzt geforderte Preis von 1,69 Euro für ein Kilogramm dieser Bananen. Außerdem waren im gleichen Handzettel Ananas als „Preis- Highlight“ bezeichnet, obwohl der beworbene Preis dem Referenzpreis entsprach. Das Verfahren wird vom Landgericht Düsseldorf am 31. Oktober diesen Jahres fortgesetzt, wobei die Chancen für Aldi Süd nicht gut stehen.
Ähnliches läuft auch gegen Netto- Markendiscount in einem Verfahren mit dem Oberlandesgericht Nürnberg. Hier urteilte das Gericht kurz vor dem EuGH-Urteil, dass die bloße Nennung des Referenzpreises nicht ausreicht, um den Anforderungen der Preisangabenverordnung gerecht zu werden. Weiter sagte das Gericht, der 30- Tages- Bestpreis muss für den Verbraucher bzw. der Verbraucherin immer nachvollziehbar und verständlich ausgezeichnet sein. Es handelte sich bei Netto um Jacobs- Kaffee, der im Werbeblatt mit insgesamt vier Preisinformationen beworben ist und der Referenzpreis in einer Fußnote genannt war. Das Gericht wartete nicht die Entscheidung des EuGH ab,, sondern bezeichnete den Fußnotenzusatz als vollkommen unklar und missverständlich und stellte dann eine unzulässige Irreführung fest. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof auch zugelassen. Nun bleibt noch abzuwarten, ob Karlsruhe dazu ein klärendes Wort sagen wird.
Was das EuGH-Urteil für Rabattwerbung und Preisreduzierungen bedeutet.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs setzt Unternehmen jetzt, die mit Preisnachlässen werben, deutlich strengere Grenzen. Vor allem für Rabattaktionen in Handzetteln, Werbeprospekten oder auch im Online-Verkauf ergeben sich Änderungen. Für viele Unternehmen bedeutet das eine massive Einschränkung der bisherigen Rabattstrategien, besonders in Branchen, in denen häufige Preisänderungen üblich sind. Klar ist auch, dass sich die Verbraucherzentrale erfreut über das Urteil aus Luxemburg zeigte und betonte, dass der EuGH endlich für Klarheit gesorgt hat und die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestärkt habe. Das Urteil sorgt nun für mehr Preistransparenz.
Die Unternehmen müssen also nun sehr genau darauf achten, wie sie ihre Rabatte und Preisreduzierungen kommunizieren und sicherstellen, dass der beworbene Preisnachlass immer auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basiert. Egal wie man das neue Urteil sieht, die Händler werden wohl nicht darum herumkommen, diese neue Leitlinie einzuhalten.
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Fotos: Archiv Supermarkt-Inside