Wissensaustausch

Online verkaufen na klar, aber Vorsicht.

Dieser Beitrag ist Teil 15 von 79 in der Serie Lemke Informiert

Teil 9: Das Geschäft mit dem „Klick“ – Tipps für Online im Überblick

Das Onlineshopping boomt in Deutschland. Schon klettert die Prognose für den Umsatz Umsatz in diesem Jahr in Richtung 40 Milliarden Euro. Mittlerweile entwickelt auch der Käufer höhere Erwartungen und auch online kaufen sollte ein Einkaufserlebnis bieten.

Ein professioneller Webauftritt und ein Online-Shop stellen deshalb unverzichtbare Bausteine für Marketing und Vertrieb im eigenen Unternehmen dar. Wer sein Unternehmen im Internet präsentiert oder dort Produkte  anbietet, muss zahlreiche Rechtsvorschriften beachten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich allerdings oft, auch durch neue Urteile. In jedem Unternehmen ist daher permanente Aufmerksamkeit gefordert.

Die wichtigsten Tipps  im Überblick:

Widerrufsbelehrung

Der wohl relevanteste Themenkomplex im E-Commerce-Recht betrifft das seit dem 13.06.2014 geltende neue Widerrufsrecht und die Belehrung des Käufers. Neuerdings müssen Händler Verbrauchern auch ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
Da die Formulierungen gesetzlich vorgegeben sind, sollten jegliche „freie“ Abänderungen der Texte weggelassen werden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung bietet dabei sehr viele unterschiedliche Optionen, die individuell für den einzelnen Shop ausgewählt werden müssen.

Bestellbutton

Bereits seit dem 01.08.2012 ist die sog. Button-Lösung in Kraft. Die bis zur Gesetzesänderung üblichen Buttons wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ reichen danach nicht mehr aus. Sie müssen durch Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ ersetzt werden.

Bestätigungen

Das Gesetz verlangt, jedem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Seit dem 13.06.2014 ist zusätzlich eine Vertragsbestätigung erforderlich, die den gesamten Inhalt der Bestellung einschließlich etwaiger AGB wiedergibt. Diese kann dem Kunden per E-Mail oder auf Papier mit der Warenlieferung zugesendet werden.

Artikelbeschreibung

Online ist der Kunde auf Produktbilder und eine ausführliche Artikelbeschreibung angewiesen. Die Informationspflichten im Fernabsatz erfordern deshalb die Darstellung aller „wesentlichen Eigenschaften“. Welche das sind (etwa Größe, Gewicht, Farbe, Funktion etc.), hängt von den jeweiligen Artikeln ab. Denken Sie auch an mögliche Sondervorschriften z. B. für Textilien, Lebensmittel, Spielzeug und viele Artikelgruppen mehr.

Preise

Sie müssen Ihre Artikel nach der Preisangabenverordnung (PAngV) auszeichnen. Das heißt, in den Angeboten müssen Endpreise als Bruttopreise angegeben sein. Außerdem ist der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“ oder „inkl. MwSt.“ erforderlich. Zusätzlich müssen Sie zum Endpreis eventuelle Versandkosten angeben, inklusive ihrer Höhe, sowie bei bestimmten Waren und Verpackungsarten den Grundpreis nach zulässigen Mengeneinheiten.

AGB´s im Fokus

Seit dem 13.06.2014 muss der Händler dem Verbraucher eine „Vertragsbestätigung“, die alle gesetzlichen Pflichtinformationen enthält, zur Verfügung stellen. Es bietet sich daher insbesondere im B2C-Bereich an, alle Informationen in AGB zusammenzustellen und dem Verbraucher zu übersenden. Dabei dürfen die AGB keine unzulässigen Klauseln enthalten. Viele Klauseln, die im B2B-Geschäft üblich sind, sind beim Verkauf an Verbraucher unzulässig und können abgemahnt werden.

Datenschutz

Denken Sie daran, eine eigene Seite „Datenschutz“ oder „Datenschutzinformation“ einzurichten (Gestz seit 25. Mai 2018), die Besucher und Kunden über alle datenschutzrechtlichen Aspekte Ihres Shops informiert. Das betrifft etwa Social Media Plug-ins, Tracking Tools, Widerspruchsmöglichkeiten etc. Wenn die Kundendaten für Werbung usw. verwendet werden sollen, ist dazu vorher das Einverständnis des Kunden einzuholen.

Urheberrecht

Wer fremde Produktfotos unberechtigt für den eigenen Online-Shop verwendet, ist dem Urheber oder Nutzungsberechtigten gegenüber zu Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verpflichtet. Stellen Sie daher sicher, dass Sie vom Hersteller eine schriftliche Einwilligungserklärung zur Nutzung seiner Produktbilder besitzen. Außerdem ist grundsätzlich die korrekte Nennung des Urhebers im Online-Shop erforderlich, wenn dieser nicht ausnahmsweise darauf verzichtet hat.

Kontakt zu Schulungen unter: www.lemke-training.de

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