Praxis-Tipps

Neues Urteil zur Videoüberwachung !

Zweitinstanzliche Entscheidung vom Oberlandesgericht Stuttgart

„Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein wichtiges Urteil in Bezug auf die Videoüberwachung bei Discountern und Supermärkten wie Aldi, Lidl, Rewe und Co. gefällt. Demnach braucht es mehr ausreichende Gründe, um die Kunden per Video aufzunehmen.

Supermärkte und Discounter dürfen Kunden nicht einfach per Video überwachen. 

Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun in einem Fall entschieden, wie Insider berichteten. Dabei ging es um die Klage gegen einen Händler, der es aus Kundensicht mit der Videoüberwachung übertrieben hatte. Laut Gericht müssten für die Nutzung von Kameras ausreichende Gründe vorliegen. Videoüberwachung muss immer ausreichend dokumentiert sein. Das hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart in einem nun veröffentlichten Urteil deutlich klargestellt (Az.12U296/20). Es ist eines der wenigen Urteile zum Thema seit der Geltung der DSGVO im Mai 2018. Dabei ging es um die Klage gegen einen Händler, der es aus Kundensicht mit der Videoüberwachung etwas übertrieben hatte. 

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der datenschutzrechtlichen Dokumentations- und Rechenschaftspflichten. Das bedeutet auch, dass Zwecke und Mittel der Kameraüberwachung grundsätzlich für einzelne Filialen und Geschäfte gesondert dokumentiert werden sollen. Also „weg“ von einheitlichen oder konzernweiten Regelungen.

Videoüberwachungsanlagen werden intensiver geprüft!

Seit die DSGVO eingeführt wurde, sind die Behörden bei der Prüfung von Videoüberwachungsanlagen wohl deutlich strenger geworden. Gerade, weil die Videotechnik in den letzten Jahren wesentlich günstiger anzuschaffen sei und da durch logischerweise auch weiter verbreitet ist. Bloße Behauptungen eines Händlers, zum Einbau einer Videoüberwachungsanlage, wie “Gefahrenabwehr” oder “Strafverfolgung” würden nicht ausreichen, um die Kunden der Videoüberwachung auszusetzen. 

Stattdessen müssten im Vorfeld die genauen Gründe für die Kameras festgehalten werden. Diese seien etwa dann erlaubt, wenn weniger drastische Maßnahmen nicht mehr greifen können. Der Händler muss also verschiedene Möglichkeiten ausgeschöpft haben, bevor er zum drastischeren Mittel „greift”. Diese sogenannten „milderen“ Mitteln können, verschließbare Schränke, Beobachtungsspiegel oder die Installation von Warensicherung mit Etiketten sein.

Die DSVGO hat ein Beschwerderecht seinerzeit geschaffen.

Seit dem haben die Beschwerden auch zugenommen. Lt. Hessens Datenschutzbeauftragten Herrn Alexander Roßnagel, allein in 2020 ca. 17.000 Beschwerden zum Datenschutz, allein 400 zur Thematik „Videoüberwachung“. Ähnlich in anderen Bundesländern. Es gilt auch, dass Supermärkte und Discounter immer eng mit den jeweiligen Datenschutzbeauftragen der Länder, im Kontakt bleiben. Aldi Süd und ECE, sagen, dass sie ihr eigenes Konzept mit den Behörden abstimmen. Aldi Nord hat keine Videoüberwachungsanlagen. Kaufland setzt für Kunden klar erkennbare Kameras ein. Dazu weisen Schilder und Piktogramme zusätzlich hin. Besonders sensible Bereiche, wie z.B. Bankautomaten, werden mit Verpixelungen, unkenntlich gemacht.

Viele Regelungen waren such schon vor dem Gesetzt klar geregelt, jedoch leider nicht von „Allen“ eingehalten. Der Einsatz von Video wird sicher weiter wichtig sein und bleiben und wenn es häufig auch „nur“ zur Abschreckung von Straftaten in einem Geschäft geht.

Bitte schreibt uns indes eure Meinung zu diesem Thema auf Supermarkt Inside oder bei Facebook und meldet euch gleich auf der Startseite zum unserem kostenlosen Report  an!

Bilder: Archiv Supermarkt-Inside                               

 

Trend

Nach Oben