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Neues Chaos bei der Pfandauszeichnung?

Dieser Beitrag ist Teil 15 von 36 in der Serie Gesetz

Immer noch keine Klarheit vom EuGH über die separate Pfandauszeichnung – geht Deutschland einen Sonderweg oder verstößt deutsche Praxis gegen EU- Recht?

Nachdem es erst vor wenigen Wochen Diskussionen (auch hier wartet man immer noch auf eine klare Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof), um die sogenannten „Streichpreise“ gab, gibt es nun ein neues und ähnliches Thema, was über den EuGH entscheiden werden muss. Das Thema heißt „separate Pfandauszeichnung. Im deutschen Einzelhandel ist es bisher gebräuchlich, dass die Pfandauszeichnungen zum Beispiel bei Getränken, immer separat erfolgt. Erst in der letzten Woche verhandelte der Europäische Gerichtshof darüber, ob bei Getränkegebinden der Pfandwert inclusive des Gesamtverkaufspreises angegeben sein muss oder wie in Deutschland bisher, als separater Betrag ausgewiesen wird. Es muss entschieden werden, ob die deutsche Praxis überhaupt nach der EU-Preisangabenverordnung rechtens ist. Hier ist noch keine klare Tendenz zu erkennen.

Abmahnungen gegen Händler vom Verband Sozialer Wettbewerb.

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte bereits zum Thema „Pfandpreisauszeichnung“ gegen Famila und andere Händler Abmahnungen ausgesprochen. Der VSW ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Abmahnverein mit Sitz in Berlin. Interessant hierbei ist, dass das Landgericht in Kiel dem Verband Recht gab, das Oberlandesgericht Schleswig jedoch dem Händler Famila. Seit dem Sommer 2021 der „Fall“ nun schon beim EuGH. In der letzten Verhandlung ist nun auch der Punkt der umweltpolitischen Aspekte thematisiert worden. Das heißt, dass durch die separate Preisauszeichnung des Pfandbetrages die eindeutige Erkennbarkeit einer Pfandflasche überlagert sein könnte.

Eigentlich alles klar- oder??

„Eigentlich“ ist in der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) alles eindeutig geregelt. Dort heißt es im § 7 PAngV unmissverständlich: “Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.“Daraus ergibt sich, dass der Pfandbetrag bei der Berechnung des Gesamtpreises und des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben hat. Seine Höhe ist aber den Verbrauchern separat neben dem Preis für das Erzeugnis und einem eventuellen  Grundpreis je Mengeneinheit des Erzeugnisses mitzuteilen. 

Sollte der EuGH nach Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung urteilen, dass der Pfandbetrag zwingend in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, dann werden viele stationäre, wie auch Online-Händler die Preisauszeichnung ihrer angebotenen pfandpflichtigen Waren anzupassen haben. Sehr häufig handelt der EuGH verbraucherfreundlich. Wie weit nun umweltpolitische Punkte mit in der Entscheidung des Gerichts im Januar 2023 einfließen, bleibt unklar. Des weiteren ist ganz entscheidend in dem bald folgendem Urteil, wie weit die deutsche Fassung zur Pfandpreisangabe, vor dem EU- Recht Bestand hat oder behält.

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Fotos: Archiv Supermarkt-Inside und wie gekennzeichnet.

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