Praxis-Tipps

Neue Preisangabenverordnung im Mai!

Dieser Beitrag ist Teil 14 von 32 in der Serie Preiserhöhungen

Neue Vorschriften auch für Rabatte – Neue Preisangabenverordnung im Mai.

Foto: Kaufland.

Vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung hat die Bundesregierung Anfang November eine Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen.

Diese tritt nun am 28. Mai 2022 in Kraft.

Die Preisangabenverordnung dient dem Verbraucherschutz und legt u.a. fest, in welcher Form die Preise für gewerbe- oder geschäftsmäßige Waren oder Dienstleistungen dem Endverbraucher mitzuteilen sind. Sie ordnet bspw. an, dass Preise gegenüber Verbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Des Weiteren sind in vielen Fällen Grundpreise anzugeben, wie sie etwa aus dem Lebensmittelregal im Supermarkt oder Discounter bekannt sind, wo neben den Endpreisen der Waren auch die Preise, umgerechnet auf die jeweils übliche Grundeinheit (Liter, Kilogramm, Meter etc.), angegeben sind. Dies betrifft sowohl den stationären Handel als auch den Online-Handel.

Die wesentlichen Änderungen in der Kürze:

  1. Angabe des Grundpreises

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmehr im neuen § 4 PAnGV geregelt. Sie wurde dahingehend umformuliert, dass der Grundpreis künftig zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

  1. Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises

Um eine bessere Preistransparenz für Verbraucher zu erzielen, sieht § 5 Abs. 1 PAngV künftig vor, dass „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu verwenden ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

  1. Neue Regelungen bei Preissenkungen

Zur Verhinderung von „Preisschaukeleien“ müssen Einzelhändler „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ zusammen mit dem Streichpreis „den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet haben“ (§ 11 PAngV).

Diese neuen Regelungen sind jedoch auch mit Problemen für viele Händler verbunden. Vor allem die Neuerung, dass bei einer Preissenkung immer auch der niedrigste Preis ausgezeichnet sein muss, der in den letzten 30 Tagen gefordert wurde. D.H. immer wenn ein Kunde von einer Preissenkung ausgeht, ist der Referenzpreis anzugeben. 

Das Problem ist dann für viele Händler, die nicht über eine Warenwirtschaft verfügen, die einen Preisverlauf erfasst. In größeren Unternehmen ist eher die Frage, welcher Preis überhaupt ein als Referenzpreis gilt. Laut der neuen Richtlinie gilt der Unternehmer und nicht die einzelne Filiale als gestellt. Besser wäre das Einzelgeschäft, da ja auch der Verbraucher in seine, meist in der Nähe befindliche Markt, einkauft.

Auch ein Thema ist die Angabe des Referenzpreises:

Verderbliche Waren sollten von der Verpflichtung der Angabe des Referenzpreises  ausgenommen werden. D.h. diese Waren, die kurz vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums sind, können einfach mit einem zum Beispiel „20 Prozent billiger“ Preisschild ausgezeichnet sein. Es muss also kein neues Preisschild erstellt sein. Ziel dieser Regelung soll sein, dass dadurch die Lebensmittelverschwendung stark reduziert werden kann. Es gibt noch viele Fragen in der Umsetzung, so dass abzuwarten bleibt, wie der Europäische Gerichtshof in verschiedenen Auslegungsfragen entscheiden wird.

Zum Beispiel auch die Frage, ob der Grundpreis und der Gesamtpreis für Konsumenten sofort „auf einen Blick“ erkennbar sein müssen.Fragen auch zur Pfandauszeichnung: Pfandgebühren müssen künftig neben dem Gesamtpreis separat angegeben werden. Eine noch offene Entscheidung des europäischen Gerichtshofes könnte dies jedoch vielleicht noch einmal verändern.

Man darf gespannt sein, ob es zu einer Abmahnwelle kommt. Zu empfehlen ist es erst einmal, dass Einzelhändler sicherheitshalber auf sogenannte „Streichpreise“ verzichten.

Was haltet ihr von diesem Thema? Schreibt uns bitte indes eure Meinung auf Supermarkt Inside .

Bilder: Archiv Supermarkt-Inside

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