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Mund-Nasen-Schutz – jetzt Pflicht?

Dieser Beitrag ist Teil 26 von 100 in der Serie Pressemitteilungen 2020

Das tragen der Schutzmasken für Nase und Mund wird jetzt in Deutschland Pflicht. Im gesamten Handel und in den öffentlichen Verkehrsmitteln sollen die Behörden nun diese Reglungen durchsetzen. Obwohl die Versorgungslage für diverse Masken nach wie vor knapp ist.

Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsvisiere auch für das Team auf der Fläche

Einige Händler statten seit dieser Woche sukzessive die Mitarbeiter mit Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsvisieren aus. Offensichtlich bereitet sich der LEH vor, alle Mitarbeiter mit Nasen- und Mundbedeckungen da wo nötig auszustatten. Es ist davon auszugehen das die Mitarbeiter in den Supermärkten und Handelsbetrieben mit Masken oder Mund-Nasen-Schutz im Tagesgeschäft arbeiten werden.

Das konsequente Nutzen von Schutzmasken oder Mund-Nasen-Schutz soll helfen, das Coronavirus einzudämmen!

  • In allen deutschen Bundesländern gilt in Kürze eine Maskenpflicht: Die Hanseaten aus Bremen folgten als letztes Bundesland am Mittwoch
  • Fast alle Länder hatten bereits in den vergangenen Tagen eine Maskenpflicht beschlossen oder angekündigt, Termine s.u.
  • Sachsen ist am Freitag letzter Woche bereits als erstes Bundesland vorgeprescht und hat eine Maskenpflicht erlassen
  • Masken sollen auch in Zügen der Deutschen Bahn und bei Flügen getragen werden, so empfiehlt die Regierung.
  • Masken können das Risiko einer Ansteckung mit Corona offensichtlich deutlich minimieren
  • So wie Jena, setzen weitere Städte unabhängig von der Vorgabe ihrer Landesregierungen eine individuelle Maskenpflichten in ihren Regionen um
  • Nordrhein-Westfalen führt eine landesweite Maskenpflicht zur Eindämmung des Coronavirus ein.
  • Sachsen-Anhalt hat am Donnerstag und Thüringen am Freitag eine Maskenpflicht eingeführt.
  • Nächste Woche werden die restlichen 13 Bundesländer nachziehen
  • Von Land zu Land gibt es bei der Ausgestaltung der Maskenpflicht jedoch unterschiedliche Vorgaben

Termine für die definitive Mundschutzpflicht

In folgenden Bundesländer wird eine Mundschutzpflicht im Nahverkehr und Handel umgesetzt….

  • Baden-Württemberg (ab dem 27. April)
  • Bayern (ab dem 27. April)
  • Bremen (ab 27. April)
  • Hamburg (ab dem 27. April)
  • Hessen (ab dem 27. April)
  • Mecklenburg-Vorpommern (ab 27. April)
  • Niedersachsen (ab 27. April)
  • Nordrhein-Westfalen (27. April)
  • Rheinland-Pfalz (27. April)
  • Saarland (27. April)
  • Sachsen-Anhalt (ab dem 23. April)
  • Schleswig-Holstein (ab dem 29. April)
  • Thüringen (ab dem 24. April)

Mundschutzpflicht nur für den Nahverkehr gilt in:

  • Berlin (ab dem 27. April)
  • Brandenburg (ab dem 27. April)

Bußgelder für Verstöße

Strafen bei Verstößen sind zur Zeit nur aus Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Wer seine Maske nicht im Nahverkehr und Handel trägt kann mit einem Bußgeld in Höhe von 25 Euro bestraft werden. Jedoch sind uns noch keine Fälle bekannt.

Hier nochmal unser 10 Corona-Gebote 2.0 für den LEH:

Die 10 Corona-Gebote für die Lebensmitteleinzelhandel

  1. Mitarbeiter schenken sich zur Begrüßung ein Lächeln und verzichten aufs Händeschütteln und Umarmen.

  2. Hände mehrfach am Tag waschen. Kleiner Tipp, vor dem Toilettengang schützt es auch einen selber!

  3. Das konsequente tragen von Schutzmasken oder eines Mund-Nasen-Schutzes sollte jedoch zum Standard werden !

  4. Für die Mitarbeiter in Büros und an den Service-Theken ist das regelmäßige Desinfizieren der Türklinken und Waagen/Computertastaturen/Arbeitsflächen wichtig.

  5. In den Märkten sollten jedoch immer wieder die Griffe der Einkaufswägen, die Knöpfe am Leergutautomaten, sowie die Kartenlesegeräte an den Kassen desinfiziert werden.

  6. An den Frischebedienungsthekensind ebenfalls erhöhte Hygienemaßnahmen notwendig. Demzufolge sind alle Messer, Gabeln, Schüsseln u.v.m intensiv zu reinigen und zu desinfizieren.

  7. Sehr wichtig ist auch zu Mitarbeitern und Kunden erhöhten Abstand zu halten. Anderthalb bis zwei Meter sind jedoch sehr sinnvoll. Auch an der Kasse immer den Abstand bestmöglich waren. Dabei muss die Freundlichkeit aber nicht auf der Strecke bleiben.

  8. Vermeidet euch mit den Händen ins Gesicht zu fassen, Taschentücher solltet ihr nur einmal verwenden und dann gleich entsorgen.

  9. Die vor dem Markt stehende Hygiene-Station sollte allerdings immer mit den notwendigen Desinfektionsmittel gefüllt sein.

  10. Die Markthygiene sollte jedoch in allen Bereichen höchste Priorität haben. Nebenräume, Kundentoiletten, Büros, Aufenthaltsräume sollten ebenfalls top sauber sein. Das organisierte Warengeschäft ist eine logische Notwendigkeit

Was haltet ihr von diesen neuen Regelungen rund um Corona? Bitte kommentiert indes hier oder bei uns auf Facebook.

Hier geht es zur Pressemitteilung vom 23.4.

Mund-Nasen-Schutz: Generelle Verpflichtung für Lebensmittelbetriebe nicht notwendig

Aufgrund der unabhängig vom Coronavirus bestehenden hohen Hygiene- und Sicherheitsstandards in Lebensmittelunternehmen und dem Umstand, dass Lebensmittel nicht mit der Übertragung des Coronavirus in Verbindung stehen, sieht der Lebensmittelverband Deutschland keine generelle Notwendigkeit für zusätzliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Unternehmen. Dr. Sieglinde Stähle aus der Wissenschaftlichen Leitung des Lebensmittelverbands erläutert: “Wir sind davon überzeugt, dass die Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft aufgrund der ohnehin bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und ihres hohen Verantwortungsbewusstseins für Mitarbeiter und Verbraucher im erheblichen Umfang bereits jetzt die gebotenen Pandemie-Schutzmaßnahmen leisten.

Schließlich geht es auch um die Aufrechterhaltung der eigenen Betriebsfähigkeit. Das heißt, dass die bestehenden Hygiene- und Reinigungskonzepte, die im Rahmen der Eigenkontrollen bereits in den Betrieben implementiert sind, auch in der aktuellen Situation bei konsequenter Anwendung ausreichen. Wir geben deshalb den Gesundheitsbehörden zu bedenken, dass verschärfe Auflagen für Lebensmittelbetriebe, die zu einem unverhältnismäßigen Mehreinsatz von Schutzausrüstungen und Verbrauch von Desinfektionsmitteln führen, unnötig zur Ressourcenknappheit dieser Produkte in anderen Bereichen beitragen würden.”

Immer mehr Bundesländer verpflichten zum Tragen…

Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Bundesländer aktuell dabei sind, Regeln für die Bürger:innen zum Tragen von textilen Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum zu erlassen, stellt sich auch zunehmend die Frage nach entsprechenden Erfordernissen in Lebensmittelunternehmen. Deshalb hat der Lebensmittelverband Deutschland jetzt eine Argumentationshilfe erstellt, die sich zum einen mit der Frage nach solchen zusätzlichen Personal-Schutzmaßnahmen sowie mit Maßnahmen bei COVID-19-Verdachtsfällen, COVID-19-Diagnostizierten und deren Kontaktpersonen in Betrieben der Lebensmittelwirtschaft beschäftigt.

Darin erklärt der Lebensmittelverband u. a. die Erfordernisse zusätzlicher Schutzmaßnahmen wie Arbeitsbekleidung und Personalhygiene, Schutz gegen COVID-19-Ansteckung am Arbeitsplatz, verschiedene Arten von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und ihre Wirkung sowie die Funktion von (Einweg-)Handschuhen. Bezug nimmt der Verband dabei auf die Lebensmittelsicherheitsbehörden und das Robert Koch-Institut.

Bundesinstitut für Risikobewertung

So haben beispielsweise das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und auf europäischer Ebene die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigt, dass bei der Herstellung von Lebensmitteln und dem Umgang mit verpackten oder unverpackten Lebensmitteln auf allen Stufen der Lebensmittelkette die üblichen Hygienemaßnahmen auch im Hinblick auf die Verhinderung einer Ausbreitung von Coronaviren grundsätzlich ausreichen. Dr. Stähle erklärt “Es sind insbesondere die allgemeinen Regeln der Hygiene wie regelmäßiges, intensives Händewaschen und das Fernhalten der Hände aus dem Gesicht, zu beachten”.

Da es zudem keine Indizien dafür gibt, dass Lebensmittel oder Trinkwasser mit der Übertragung des Coronavirus in Verbindung stehen, müssen aus Sicht der Lebensmittelsicherheitsbehörden keine zusätzlichen bzw. weitergehenden Maßnahmen wie das Tragen von Mundschutz, das Tragen von Handschuhen oder ein verstärkter Einsatz von Desinfektion getroffen werden. In jedem Fall ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder von Handschuhen am Arbeitsplatz in einem Lebensmittelbetrieb als Teil der Arbeitsbekleidung zu sehen und obliegt der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers.

Zusätzliche Personal-Schutzmaßnahmen für Beschäftigte

Das Dokument “Zusätzliche Personal-Schutzmaßnahmen für Beschäftigte sowie Maßnahmen in Lebensmittelunternehmen bei COVID-19-Verdachtsfällen, COVID-19-Diagnostizierten und deren Kontaktpersonen – Argumentationshilfe für Lebensmittelunternehmen” soll in erster Linie Lebensmittelunternehmern als Arbeitgebern und den Gesundheitsbehörden als sachliche Bezugsgrundlage für verhältnismäßige Entscheidungen und Gefährdungsbeurteilungen dienen. Es steht zum Download bereit unter:https://www.lebensmittelverband.de/de/aktuell/20200423-coronavirus-covid19-masken-mund-nasen-schutz-lebensmittelbetriebe

Bilder: Archiv Supermarkt-Inside

Pressemitteilung vom Lebensmittelverband Deutschland e. V. 23.4.2020

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