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Mehrweg! Mal wieder ein neues Gesetz…

Dieser Beitrag ist Teil 18 von 36 in der Serie Gesetz

Seit 1. Januar müssen Anbieter von To-Go-Speisen und -Getränken den Kunden dafür Mehrwegbehälter bereitstellen. Der LEH setzt  auf unterschiedliche Lösungen. Auf was die Discounter, Super- und Verbrauchermärkte jetzt besonders achten müssen.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die neue Mehrweg-Angebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft getreten. Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG2) ist, das weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Getränke und Essen, die mitgenommen und verbraucht werden. Dazu gehören vorrangig Die Becher für Kaffee, oft auch Coffee-to-go benannt, wie auch Speisen, die den Verbrauchern in Boxen mitgegeben werden. Beispiel sind hier die Salatbars, die Edeka, Rewe usw. anbieten.

Was das Gesetz genau bedeutet.

Die sogenannte “Mehrwegangebotspflicht” gilt seit dem 01.01.2023 für alle Produkte, die den Kunden zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme ausgegeben werden. Ziel des zugrundeliegenden §33 Verpackungsgesetz ist es, die Verbreitung der Einwegkunststoffverpackungen zu reduzieren und diese durch Mehrwegalternativen zu ersetzen. Anbieter und Anbieterinnen von Speisen und Getränken zum Mitnehmen, müssen seit dem 1. Januar zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anbieten. Bei Einweg-To-Go-Bechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial (§ 33, § 34 VerpackG2).

Mehrweg-Verpackungen sind im Betrieb vorzuhalten

Große Betriebe sind dazu verpflichtet, eine Mehrwegverpackung im Betrieb vorzuhalten. Kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und weniger als fünf Beschäftigten müssen es ermöglichen bzw. gestatten,  mitgebrachte Gefäße der Kunden zu befüllen. Bahnhofsbäckereien zum Beispiel, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen, auch wenn die Verkaufsfläche der einzelnen Standorte unter 80 Quadratmeter liegt. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie. Es müssen nur Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder solche Verpackungen, die anteilig Einwegkunststoff enthalten, von Mehrwegbehältern flankiert werden. Bei Papiertüten und Alufolien sind sie als Alternative nicht nötig. Das bedeutet auch, dass Einwegkunststoffverpackungen zusammen mit Mehrwegverpackungen weiterhin erlaubt sind. Auch wenn es das Ziel des Gesetzes ist, sie zu reduzieren beziehungsweise zu ersetzen. Verbraucher- und Supermärkte müssen ihre Kunden auf die Mehrwegalternativen deutlich hinweisen. Wer die neuen Mehrwegregeln missachtet, muss mit 10.000 Euro Strafe rechnen.

Der LEH hat schon reagiert.

Bildrechte: EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KGFotograf: EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG

Von dem neuen Gesetz sind auch die Ketten wie McDonalds betroffen, die Cola, Fanta usw. in kunststoffhaltigen Pappbechern ausschenken. Das bleibt weiterhin erlaubt, es muss nun daneben eben auch einen Mehrwertbecher  im Angebot sein. Hier hat McDonald’s bereits einen Pfandbecher eingeführt.

Auch haben einige Unternehmen im LEH hat den Trend „Unverpackt“ und „Nachhaltigkeit“ längst erkannt. So hat Edeka bereits Pfandbecher unter dem Namen „reggod“ eingeführt. Die Abwicklung ist einfach. 

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Fotos: Wie gekennzeichnet und aus dem Archiv Supermarkt-Inside

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