Praxis-Tipps

Lemke informiert: Was man im Supermarkt eigentlich wissen sollte….

Dieser Beitrag ist Teil 78 von 79 in der Serie Lemke Informiert

Lemke informiert:

Was nicht jeder oder jede weiss aber wissen sollte. Irrtümer der Geschichte… 

Darf ich im Supermarkt oder Discounter schon vor dem Bezahlen die Weintrauben oder die Erdbeeren probieren?

Wer in einem Geschäft ein Produkt, wie eben eine Weintraube isst, macht sich bereits strafbar. Auch wenn viele Händler, wenn dies bemerkt wird, nicht sofort die Polizei rufen, ist es besser, dass man jemand vom Personal fragt, ob man probieren darf.

Verpflichtet Öffnen zum Kauf?

“Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf”. Dieses Schild findet sich in vielen Einzelhandelsgeschäften. Auch diese Aussage ist falsch. Wenn man nichts kaputt macht, darf man schon mal in eine Verpackung schauen, um zu sehen, ob alles in Ordnung ist. Allerdings darf die Verpackung nicht beschädigt werden.  Bei Lebensmitteln gilt dies nicht, wenn durch das Öffnen die Ware unverkäuflich wird.

Erlaubt ist auch, ein Parfüm oder ein Duschgel aufzuschrauben, um daran zu riechen. Dabei gilt, dass kein Produkt aus der Verpackung tritt und die Verpackung und der Verschluss sauber bleiben.

Darf ich die Waren vor dem Bezahlen in meine mitgebrachte Tasche packen?

Wer beim Einkaufen die noch nicht bezahlte Ware in seine eigene mitgebrachte Tasche oder Leinenbeutel packt, macht sich tatsächlich  strafbar. Denn das Einpacken von unbezahlten Waren außerhalb des Einkaufswagens oder des Einkaufskorbs des Supermarktes oder Discounters kann als Diebstahl gedeutet und entsprechend geahndet werden. Auch hier gilt, einen Einkaufswagen zu benutzen und die eigenen Einkaufstaschen im Auto zu belassen.

Mir ist eine Flasche im Supermarkt herunter gefallen? Muss ich die nun bezahlen?

Das ist sicher fast jedem oder jeder schon beim Einkaufen passiert. Es fällt einem beim Gang durch den Laden eine Flasche herunter oder ein Joghurtbecher platzt auf. Was die wenigsten wissen: Eigentlich müssen sie den Schaden ersetzen, auch wenn sie das Produkt noch nicht gekauft haben. Normalerweise verzichten die Geschäfte allerdings aus Kulanz auf eine Erstattung.

Darf ein Händler die Annahme von 200 Euro und 500 Euro-Scheinen verweigern? 

Grundsätzlich dürfen alle gesetzlich zugelassenen Euro-Scheine als Zahlungsmittel verwendet werden, also auch die 200 Euro und 100 Euro- Scheine.  Aber die Händler dürfen die Annahme dieser Scheine verweigern, wenn die Bezahlung mit einem solchen Schein außer Verhältnis zum Kaufpreis steht. In einem solchen Fall kann der Kunde oder die Kundin nämlich nicht erwarten, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin genügend Wechselgeld in der Kasse hat. Wichtig ist nur, dass die Händler den Kunden oder die Kundin von der Einschränkung sichtbar in Kenntnis setzen. 

Foto: Edeka

Ich habe mein Sparschwein entleert. Darf ich mit viel Kleingeld bezahlen?

Manchmal auch mit langen Wartezeiten verbunden. Aber es gilt: Das Kassenpersonal muss nicht mehr als 50 Münzen annehmen.

Ich hab was Falsches eingekauft. Darf ich problemlos umtauschen?

Manchmal auch ärgerlich, wenn man die „falschen“ Nudeln gekauft hat. Die Packung ist noch in Ordnung, der Kassenbon vorhanden. Fajt ist, das die Kundschaft kein Recht auf einen Umtausch von Waren, die sie irrtümlich erworben haben. Wenn ein Umtausch erfolgt, nur auf Kulanz des Händlers. Anders ist die Lage, wenn Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben sind. Dann muss die Ware zurück genommen werden.

Glück gehabt- ich habe im Laden 20 Euro auf dem Boden gefunden. Darf ich das behalten?

Auch das ist verboten, denn das Geld gilt als Besitz des Supermarktes. Man muss es, wenn man es findet, dem Händler (Inhaber) geben.

Ich lese die Zeitung im Supermarkt- dann spare ich Geld. Ist das erlaubt?

Der Umstand alleine ist noch nicht verboten. Doch sollte dabei etwas kaputt gehen oder zerknickt werden, kann der Händler verlangen, dass der Kunde oder die Kundin die Zeitung bezahlt. Abgesehen davon, hat der Händler (Betreiber) immer das Hausrecht. Das heißt, er kann es dem Kunden oder der Kundin verbieten, in seinem Laden zu lesen.

Vor dem Wiegen das Grün vom Blumenkohl entfernen.

Bei Stückartikel ok, bei Kilopreisen nicht. Denn der Kilopreis wird ausnahmslos inklusive des „Grüns“ berechnet.

Einkaufswagen oder Korb mit nach Hause nehmen.

Es gibt immer Menschen, die sich einen Einkaufswagen nehmen, um die gekauften Waren dann mit nach Hause nehmen. Erlaubt ist das nicht: Wagen und Körbe sind das Eigentum des Supermarkts. Sie dürfen nicht außerhalb des Geländes verwendet werden. Die Einkaufswagen sind nicht so billig und kosten im Durchschnitt mindestens 150 Euro.

Was haltet ihr von diesem spannenden Thema? Bitte schreibt uns indes eure Meinung auf Supermarkt Inside.

Diesen Beitrag hat Hans Günter Lemke für uns verfasst.

Bilder: Archiv Supermarkt-Inside und wie gekennzeichnet.

 

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