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- Lemke informiert: Was man im Supermarkt eigentlich wissen sollte….
Aus unserer Serie Lemke informiert….
Es gibt viele Irrtümer im Supermarkt…
1.Dinge anfassen und wieder in das Regal legen
Normalerweise kein Problem. Außer es handelt sich um unverpackte Ware, wie Brot und Obst und Gemüse. Wer diese einmal angefasst hat, ist verpflichtet, sie auch zu kaufen. Das gilt auch für Ware, die zuvor an der Frischetheke abgepackt wurde. Das Händlerargument hierfür ist, dass die Produkte aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nicht mehr an jemand anderen verkauft werden kann. In „Coronazeiten“ wichtiger denn je.
2. Probieren oder nicht?
Gerade bei Weintrauben oder Kirschen ist die Versuchung groß. Nur mal kosten, um zu wissen, was man eigentlich kauft? Streng genommen gehört dies jedoch zu Diebstahl. Schließlich essen wir die Frucht, welche Eigentum des Supermarktes ist, ohne sie zu bezahlen. Besser, Verkaufsmitarbeiter fragen.
3. Mit viel Kleingeld bezahlen
Manchmal auch mit langen Wartezeiten verbunden. Aber es gilt:
Der Kassenmitarbeiter muss nicht mehr als 50 Münzen annehmen.
4. Umtausch
Manchmal auch ärgerlich, wenn man die „falschen“ Nudeln gekauft hat.
Die Packung ist noch in Ordnung, der Kassenbon vorhanden. noch im Portemonnaie.
Kunden haben kein Recht auf einen Umtausch von Waren, die sie irrtümlich erworben haben. Wenn ein Umtausch erfolgt, nur auf Kulanz des Händlers. Anders ist die Lage, wenn Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben sind. Dann muss die Ware zurück genommen werden.
5. Der Kunde macht im Geschäft was kaputt
Passiert ganz schnell. Eine teure Flasche Likör fällt einem aus der Hand.
Kunden müssen alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verschulden. Meist ist es so, dass bei minderwertigen Waren, die meisten Händler kulant sind. Geht es um höhere Summen, springt die private Haftpflichtversicherung des Kunden auch ein. Eine Police sollte jeder besitzen.
6. Öffnen verpflichtet zum Kauf
Es dürfen Kartons (z.B. Eierkartons) geöffnet werden, wenn weder Inhalt noch Verpackung zu Schaden kommen. Das gilt selbst dann, wenn Warnhinweise behaupten: „Öffnen verpflichtet zum Kauf.“ Wer an den Kartonagen reißt und den Inhalt beschädigt, muss das Produkt bezahlen. Geht nur die Packung kaputt, hat der Kunde lediglich für diesen Schaden aufzukommen.
7. Welche Menge darf ich einkaufen?
Das Toilettenpapier ist im Sonderangebot – da kommen manche Kunden auf die Idee, sich einen Vorrat für das nächste halbe Jahr anzulegen (was ja sogar zu Beginn der „Coronakrise“ passiert ist).
In der Regel dürfen Kunden im Supermarkt nur „haushaltsübliche Mengen“ einkaufen. Hintergrund: Was „haushaltsüblich“ ist, dürfen die Händler selbst entscheiden.
8. Wie lange muss das Angebot gültig und vorrätig sein?
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse ein Unternehmen das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag vorrätig haben. Denn die Werbung mit Schnäppchen vermittele den Verbrauchern den Eindruck einer besonderen Gelegenheit und deshalb auch einer besonders nachhaltigen Bevorratung und Lieferfähigkeit. Hat ein Unternehmen das Produkt also nicht vorrätig, muss es darüber in der Werbung aufklären. Tut es das nicht, ist in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher zu sehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09).
Andere Gerichte hielten es sogar für notwendig, dass die Produkte ab angekündigten Verkaufsbeginn für zwei Tage verfügbar sein müssen. Den Einwand der Unternehmen, sie haben durch ein Sternchenhinweis auf den möglicherweise schnellen Ausverkauf bzw. auf die kurze Verfügbarkeit der Schnäppchen hingewiesen, ließen die Gerichte dabei nicht gelten.
9. Einkaufswagen oder Korb mit nach Hause nehmen
Es gibt immer Kunden, die sich einen Einkaufswagen nehmen, um die gekauften Waren dann mit nach Hause nehmen. Erlaubt ist das nicht: Wagen und Körbe sind das Eigentum des Supermarkts. Sie dürfen nicht außerhalb des Geländes verwendet werden. Die Einkaufswagen sind nicht so billig und kosten im Durchschnitt mindestens 150 Euro.
10. Geld, was man auf dem Boden findet, behalten?
Auch das ist verboten, denn das Geld gilt als Besitz des Supermarktes. Man muss es, wenn man es findet, dem Händler (Inhaber) geben.
11. Mit großen Geldscheinen bezahlen?
Grundsätzlich dürfen alle gesetzlich zugelassenen Euro-Scheine als Zahlungsmittel verwendet werden, also auch die 200 und 500 €-Scheine.
Auch beim Bezahlen im Supermarkt gibt es Einschränkungen. Schnell mal mit dem Kauf eines Kaugummipäckchens die 100-Euro-Note wechseln – das dürfen Händler verweigern.
12. Zeitschriften lesen, ohne sie zu kaufen
Der Umstand alleine ist noch nicht verboten. Doch sollte dabei etwas kaputt gehen oder zerknickt werden, kann der Händler verlangen, dass der Kunde die Zeitung bezahlt. Abgesehen davon, hat der Händler (Betreiber) immer das Hausrecht. Das heißt, er kann es dem Kunden verbieten, in seinem Laden zu lesen.
13. Minibeträge mit EC-Karte bezahlen
Ein Brötchen für 26 Cent mit der EC-Karte bezahlen, wenn man kein Bargeld dabei hat? Das geht! Allerdings nicht in jedem Geschäft, viele Läden haben einen Mindestbetrag von 5 oder 10 Euro, da für sie selbst sonst Gebühren anfallen.
14. Vor dem Wiegen das Grün vom Blumenkohl entfernen
Bei Stückartikel ok, bei Kilopreisen nicht. Denn der Kilopreis wird ausnahmslos inklusive des „Grüns“ berechnet.
15. Mit eigenen mitgebrachten Taschen einkaufen
Eigene Taschen oder Einkaufskörbe sind eigentlich nicht gestattet! Viele Märkte geben sich hier kulant. Besser vorher fragen.
Was haltet ihr von diesem Thema? Bitte schreibt uns indes auf Supermarkt Inside oder bei Facebook.
H.G. Lemke schreibt seit Jahren für Supermarkt-Inside, seine Serie Lemke Informiert bespricht wichtige Themen für die Mitarbeiter auf der Fläche und ist demtentspreche populär bei unseren Lesern.
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www.lemke-training.de
Bilder: Archiv Supermarkt-Inside