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Homeoffice bleibt auch in Zukunft für viele Unternehmen wichtig. Kommt bald ein Gesetz auf das Recht auf Homeoffice?
Wenn die Corona-Pandemie in Deutschland überhaupt in ihrer Folge etwas Positives für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hatte, dann war es sicherlich die Weiterentwicklung vieler Unternehmen bei Home Office. Mittlerweile ist Homeoffice aus dem Arbeitsalltag nicht mehr weg zu denken. Die Verlagerung einer betriebsgebundenen Tätigkeit an einen anderen Ort, das orts- und zeitflexible Arbeiten, wird unter anderem als mobile Arbeit, Telearbeit, Homeoffice oder Heimarbeit bezeichnet. Der Anteil der Beschäftigten, die zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten, ist nur geringfügig zurückgegangen. Allerdings arbeiten diese Beschäftigte weniger Tage von zuhause und gehen wieder häufiger ins Büro. Das ergeben neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Im Jahr 2023 haben 23,5 Prozent aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice gearbeitet. Der Anteil war damit etwa niedriger als 2022 mit 24 Prozent und im Corona-Jahr 2021 mit 25 Prozent. Bis zum März 2022 waren Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, wo möglich, Homeoffice zu ermöglichen.
Nun gab es jedoch auch nach Corona viele Diskussionen in Firmen, ob man nicht wieder zu den alten Gewohnheiten zurückkehren wolle, d.h. wieder mehr Arbeiten in der Firma oder in der Zentrale vor Ort. Besondere Schlagzeilen kamen hier von den Unternehmen Deutsche Bank, IT- Dienstleister Bechtle oder auch von SAP, die ihre Home Office- Angebote deutlich zurück gefahren hatten.
Mehr Angebote von Homeoffice in großen Firmen, als in kleineren.
Weitere Erkenntnisse kann man auch aus einer Studie vom Mannheimer Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) ablesen. Trotz einer deutlichen Zunahme von Homeoffice in den Betrieben oder Unternehmen, zeigt die Studie aber auch, dass die Verbreitung mit zunehmender Frequenz abnimmt. In 82 Prozent der Firmen der Informationswirtschaft arbeiten Beschäftigte mindestens einmal wöchentlich zu Hause, wie aus der aktuellen Umfrage des ZEW hervorgeht. Außerdem zeigt sich, dass Unternehmen mit mehr Beschäftigten auch ein weitgehenderes Homeoffice-Angebot haben. In der IT- Branche arbeiteten zum Beispiel vor Corona lediglich 48 Prozent im Homeoffice, in der verarbeitenden Industrie sogar nur 24 Prozent.
Auch in der Schwarz- Gruppe hatte zu Beginn des Jahres das Thema Homeoffice für Schlagzeilen gesorgt. Es gab eine Diskussion, darüber, ob man nicht auch die bisherige großzügige Homeoffice- Regelung zurücknehmen könnte. Aber auch hier ist man bei der Regelung geblieben, das bis zu fünf Tagen mobil gearbeitet werden darf. Der Anteil der Unternehmen, die ihren Beschäftigten mindestens einen Homeoffice-Tag pro Woche ermöglichen, bleiben laut ZEW auf einem konstant hohen Niveau. Ein deutliches Gefälle sieht die Bertelsmann Stiftung, die insgesamt 55 Millionen Online-Stellenanzeigen ausgewertet hat, auch zwischen Stadt und Land. In den Ballungsräumen haben sich mehr Unternehmen angesiedelt, die ihren Mitarbeitenden Beschäftigung im Homeoffice anbieten. In Großstädten liegt die Quote den Daten zufolge bei rund 26 Prozent. Extrem wenig Freiheit, in den eigenen vier Wänden zu arbeiten, bieten Firmen in dünn besiedelten Kreisen an (9 Prozent).
Gibt es bald ein Recht auf Homeoffice?
Die Diskussionen könnten „eigentlich“ ein schnelles bzw. baldiges Ende finden, denn einige in der Ampelregierung sprechen sich für ein Recht per Gesetz für Homeoffice aus. Dartunter u.a. auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil von der SPD, wie auch der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck von den „Grünen“. Dieser begründet u.a. seine Einstellung mit dem immer weiter ansteigenden Arbeits- und Fachkräftemangel. Hier ist die FDP noch gegen ein solches Gesetz. Ob es also bald schon ein Recht auf Homeoffice geben wird, hängt somit auch und vor allem von den Liberalen ab. Ein Recht auf Homeoffice ist in Form eines verbrieften Gesetzes unter aktuellen Stand eher unwahrscheinlich. In manchen Fällen können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen trotzdem auf ein Recht auf Homeoffice berufen. So kann sich für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein Anspruch darauf aus § 16 Abs. 1 S. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, dem Beschäftigten „im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ einen Telearbeitsplatz anzubieten, wenn dieser Familien- oder Pflegeaufgaben wahrnehmen muss. Lehnt er einen Antrag ab, muss er seine Entscheidung begründen. Es bleibt also erst einmal alles „beim Alten“.
Positiv ist anzumerken, dass immer mehr Unternehmen zumindest versuchen, ihren Mitarbeitenden ein flexibleres Arbeiten zu ermöglichen und anzubieten.
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