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Elektroschrott: Lidl, Hornbach und Ikea unter Druck…

Dieser Beitrag ist Teil 34 von 34 in der Serie Gesetz

Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klage gegen Onlineshops. Hornbach, Lidl und Ikea unter Druck.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Onlinehändler mit mehr als 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte bei dem  Kaufvorgang abfragen, ob ein ähnliches Altgerät bei der Anlieferung kostenlos abgeholt werden soll. Dies gilt für Wärmetauscher, Bildschirme und Großgeräte mit mehr als 50 cm Kantenlänge. Geregelt ist das im Paragraph 17 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG.) Dies bedeutet im Detail, dass ein Händler, der ein Elektrogerät verkauft, ein Altgerät der Kundschaft derselben Art ohne Kosten für den Kunden oder der Kundin, zurücknehmen muss. Das gilt übrigens auch dann, wenn ein neues Gerät ausgeliefert wird oder über einen Online- Shop an den Kunden oder der Kundin, verkauft wird. Die Kundschaft muss dann auch darüber informiert werden, dass die Abholung auch kostenlos ist. Unter dieser Vorgabe fallen u.a. Gefrier- und Kühlschränke, Klimaanlagen, Wärmepumpen, PC- Monitore, Trockner, Fernseher, Waschmaschinen, Herde oder auch große Drucker.

Deutsche Umwelthilfe mit Klage vorerst erfolgreich.

© GLOBUS Gruppe

Nun sollen die Unternehmen Hornbach, Lidl und auch Ikea gegen dieses Gesetz verstoßen haben. Nach mehreren Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) wurden die Onlinesparten von Lidl (Lidl Digital Deutschland GmbH & Co. KG), Ikea (Ikea Deutschland GmbH & Co. KG) und Hornbach (Hornbach Baumarkt AG) vor den Landgerichten Heilbronn, Frankfurt am Main und Landau in der Pfalz dazu verpflichtet, Verbraucher und Verbraucherinnen beim Kauf bestimmter Elektrogeräte nach der Absicht zur kostenlosen Rückgabe eines ähnliches Altgerätes zu fragen.

Bei vorausgegangenen Tests der DUH hatten diese Unternehmen, die seit fast zwei Jahren bestehende gesetzliche Pflicht missachtet. Die DUH bedauert es sehr, dass es ein „Armutszeugnis“ sei, dass die Onlinehändler Lidl, Ikea und Hornbach erst gerichtlich zu Verpflichten sind, ihrer gesetzlichen Abfragepflicht zur kostenlosen Rücknahme von Elektroschrott nachzukommen. Für die Deutsche Umwelthilfe ist es nicht hinnehmbar, dass Händler den Käufern und Käuferinnen über ihre Rechte beim Kauf im Unklaren lassen. Des Weiteren wird seitens der Umwelthilfe eine stärkere Kontrolle durch die Vollzugsbehörden zur Umsetzung der Informations- und Rücknahmepflichten gefordert. Auch sollten Verstöße konsequenter sanktioniert sein.

Urteil gilt als Warnschuss für alle Onlinehändler.

Foto: Wikipedia CC BY-SA 3.0

In dem Beispiel der Baumarktkette Hornbach hatte das Landgericht Landau in der Pfalz führte in seiner Urteilsbegründung (AZ HK O 14/24) aus, dass es keinesfalls ausreiche, ausgediente Elektrogeräte nur in den stationären Standorten zurückzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Information über die kostenlose Rückgabemöglichkeit eines Altgerätes beim Onlinekauf eines Neuproduktes erforderlich, um Verbrauchern die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie ein Altgerät unentgeltlich an den Verkäufer zurückgeben möchten. Weil vor allem die Rücknahme großer Elektrogeräte einen erheblichen Aufwand darstelle, würden sich Onlinehändler, die Verbraucherinnen und Verbraucher diese kostenlose Entsorgungsoption vorenthalten, zu Unrecht einen Vorteil verschaffen und wettbewerbswidrig handeln.

Die nun aktuellen Gerichtsentscheidungen gegen die Onlinesparten von Lidl, Ikea und Hornbach sind nicht die ersten gewonnenen Klagen der Deutsche Umwelthilfe (DUH). Diese konnten bereits Verfahren gegen Obi, Globus, Poco, Pearl und Home24, mit Erfolg bestreiten und es ist davon auszugehen, dass weitere Klagen und Verfahren bald folgen werden. Lidl äußerst sich aktuell nicht dazu, will aber in Berufung gehen.

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