Allgemein

Eilmeldung aus aktuellen Anlass! “Pyrotechnik”

Dieser Beitrag ist Teil 6 von 6 in der Serie Weihnachten 2018

Aktualisiert – Achtung! Sonderregelung bei Feuerwerk!

Schon wieder alles anders als normal.

Genau wie an Weihnachten gelten auch für den Verkauf von Feuerwerk im Jahr 2018 klare Regelungen.

Wann darf verkauft werden?

Eigentlich gilt: Kleinfeuerwerke der Klasse II dürfen ab dem 29. Dezember verkauft werden.
Andererseits fällt aber der 31.12. auf einen Montag, darf schon ab dem 28.12. der Verkauf beginnen.
Immerhin einen Tag früher jedoch die gleiche Verkaufszeit wie in normalen Jahren.

HDE Information vom 19.12.18:

Feuerwerksverkauf ab 28. Dezember

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk beginnt dieses Jahr am 28. Dezember.

Bis einschließlich 31. Dezember dürfen dann Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengal-Artikel und anderes so genanntes Kleinfeuerwerk der Klasse II verkauft werden.
In der Regel haben die Geschäfte am letzten Tag des Jahres noch bis 14 Uhr geöffnet. Feuerwerksartikel der Klasse II dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden. Die Ware darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache unter anderem mit folgenden Kennzeichnungen versehen ist: Bezeichnung des Gegenstandes, Name und Kontaktanschrift des Herstellers beziehungsweise des Importeurs, Altersgrenze sowie CE Kennzeichnung und Registriernummer. Die Verbraucher sollten Feuerwerk nur bei vertrauenswürdigen Händlern und keinesfalls auf dem Schwarzmarkt erwerben. Dann ist gewährleistet, dass die Feuerwerksartikel geprüft und sicher sind. Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf Jahre sind.

Mehrumsatz mit Feuerwerk im LEH?

Der statistisch ermittelte Umsatz lag zum letzten Jahreswechsel, wie auch schon in 2017, bei ca. 150-200 Mio. Euro. Lässt sich dies jedoch jetzt noch mal steigern?
Wohl kaum denken viele Einzelhändler. Die schiere Zahl der Anbieter und das Onlinegeschäft lassen nicht viel Spielraum.

Durchschnittseinkauf erhöhen

Immerhin hat sich das Kaufverhalten beim Feuerwerk zu den hochpreisigen Batterien hin entwickelt. Hier liegt die Chance, denn der Convenience-Gedanke beim Feuerwerk hat sich durchgesetzt: Einmal anzünden und staunen.
Tipp: Behaltet diese Artikel und die Verfügbarkeit im Auge, hier lässt sich durch ständiges Nachfüllen ordentlich umsetzen.

Böse Überraschungen

Andererseits kann auch viel schiefgehen. Daher lieber nochmal unserer TOP 4-Tipps nachlesen:

  1. Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II verkaufen.
    Aber: Bei erstmaligen Verkauf muss spätestens 2 Wochen schriftlich die Anmeldung beim Gewerbeaufsichtsamt erfolgen. Auch bei Wechsel der Verantwortlichen, hier geht bei Neueröffnungen häufig etwas schief.
  2. Altersbeschränkung bei Klasse II heißt genauestens aufpassen, denn gerne versuchen Jugendliche unter 18 Jahren oder in einer Gruppe doch die begehrten Knaller zu kaufen.
    1. Die BAM-Kennzeichnung ist eine Selbstverständlichkeit.
      Aber Vorsicht bei sogenannten Ausstellungsstücken. Es darf nur in geschlossenen Schaukästen präsentiert werden.Neu : Es gilt eine Kennzeichnungspflicht mit CE-Kennzeichen!3.Die Lagerung und maximale Menge im Verkaufsraum führt immer wieder zu Problemen. Die Höchstmengen gelten nämlich bisher für das Bruttogewicht. Demnach dürfen im Verkaufsraum max. 100 kg und im Nebenraum höchstens 300 kg gelagert werden.

Aber Neu: Höchstmengen auf Basis NEM (Netto-Explosivstoffmasse) : im Verkaufsraum max 70 kg! Im Arbeitsraum ebenfalls 70 kg nach NEM-Rechnung.

       3. Tipp: Wie gerade im Transport zwischen Lager und Markt befindliche Mengen bewertet werden, führt oftmals zu Verwirrungen bei Kontrollen (Ware auf nicht abgesetzter Palette mit Hubwagen darunter!)

4.Bei Verkauf in SB, mittlerweile Standard, muss die Aufsicht gewährleistet sein.

Jedoch die schlechte Nachricht zum Schluss:

Bei Verstößen drohen gleich 3 Verlust-Hammer für den Händler:

Beschlagnahmung der Ware, Strafe ( Geldbuße bis zu 50.000 € ) und die Vernichtungskosten!

Vielleicht konnten wir euch noch ein paar Tipps mit auf den hoffentlich dennoch maximalen Umsatzerfolg geben.

Welche Highlights setzt ihr in diesem Jahr? Gerne auch als Fotos oder Kommentar.

Übrigens vergesst die Klasse I nicht. Immerhin schnell gemachter Umsatz.

Beitragsbild: SMI, Bildmontage Werbeprospekte,

Serien Navigation<< “Mega Hot-Day Wochenende” des Jahres steht an!

Trend

Nach Oben