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Musterverfahren zu sogenannten Streichpreisen bald vor dem Europäischen Gerichtshof?
Vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung hatte die Bundesregierung im November 2021 eine Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen. Diese ist nun seit dem 28. Mai 2022 in Kraft. Die Preisangabenverordnung dient dem Verbraucherschutz und legt u.a. fest, in welcher Form die Preise für gewerbe- oder geschäftsmäßige Waren oder Dienstleistungen dem Endverbraucher mitzuteilen sind. Zur Verhinderung von „Preisschaukeleien“ müssen Einzelhändler „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ zusammen mit dem Streichpreis „den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet haben“ (§ 11 PAngV). Dies ist auch der Absatz, der nun vor Gericht kam.
Preisangabenverordnung: Schon damals hatte man mit Problemen und Abmahnwellen gerechnet.
Die aktuelle Diskussion geht um die Antwort auf die Frage: Muss bei Werbung mit Streichpreisen angegeben werden, dass es sich um den günstigsten Preis der letzten 30 Tage handelt?
Seit letzter Woche beschäftigt sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage, wobei es um ein Eilverfahren geht, was der „Verband Sozialer Wettbewerb“ gegen Aldi Süd angestrengt hatte. Der Verband rügte hier eine Handzettelwerbung vom August, die wohl gegen die neue Preisangabenverordnung Verstöße. Der Fall von Aldi Süd ist der Erste, der wegen der neuen Preisangabenverordnung vor Gericht verhandelt
wurde. Er könnte auch als Musterfall für viele weitere Gerichtsverfahren dienen. Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Fall entschieden, dass die Aldi-Prospekte in der aktuellen Form nicht weitergeführt werden dürfen. Die Einstweilige Verfügung wurde bereits am 13. September verhängt.
Weitere Fälle könnten folgen.
Interessant auch, dass der Richter am Düsseldorfer Landgericht sogar noch weitere Fälle von Fehlern bei Preisstreichungen beiNetto und Marktkauf angesprochen hatte. Diese sind aber aktuell nicht verfahrensrelevant. Ob die Einstweilige Verfügung vom 13. September gegen Aldi Süd doch noch aufgehoben wird, ist aktuell ungewiss, aber möglich. Laut dem Richter hieß es, dass es für den Verbraucher keinen erkennbaren Mehrwert hat, wenn in einer Fußnote zum Beispiel angegeben ist, dass der durchgestrichene Preis der günstigste in den letzten 30 Tagen war. Laut seiner Aussage gehen Verbraucher davon aus, dass ein durchgestrichener Preis den darstellt, der zuletzt vom Geschäft gefordert wurde. Fakt ist jedenfalls, dass die neue Preisangabenverordnung nicht sehr deutlich und klar formuliert ist.
Nun versucht die EU- Kommission mit einem achtseitigen Leitfaden zur „Auslegung und Anwendung des Artikel 6a“ der Preisangabenverordnung eine bessere Linie zu geben. Dies kann dann auch später in die Gesetzgebung mit einfließen. Ziel ist es auch, starke Preisschwankungen in Online- Shops zu unterbinden. Der Vorsitzende Richter Seifert vom Landesgericht Düsseldorf will zu dem Streit zwischen Aldi Süd und dem Verband Sozialer Wettbewerb am 11. November sein Urteil bekannt geben.
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Bilder: Archiv Supermarkt-Inside