Praxis-Tipps

Corona: Probleme der Kunden und der Maskenpflicht

Dieser Beitrag ist Teil 51 von 79 in der Serie Lemke Informiert

Lemke informiert:

Das ist aktuell Fakt: Die Maskenpflicht – MNB – Mund- Nase- Bedeckung im deutschen Handel!

Foto: H.G. Lemke

Maskenpflicht: Diese gilt für alle Kunden und auch deren Begleitpersonen. Seit dem 23.01.2021 gilt die zusätzliche Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Medizinische Masken sind entweder sogenannte OP -Masken oder Masken mit der Kennung KN 95/N95 und FFP 2.  Das Personal im Einzelhandel muss ebenfalls grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies ist entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen,  insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

Es gibt immer wieder Kunden, die keine Maske  tragen wollen. Einige Menschen sind vom Tragen einer MNB befreit. Das entsprechende Attest müssen sie nicht ständig mitführen. Das Verkaufspersonal ist allerdings berechtigt, sich die Atteste vorzeigen zu lassen. Ohne vorliegendes Attest besteht keine Pflicht, Kunden im Verkaufsraum zu bedienen. Kunden, die ein gefälschtes oder selbst ausgefülltes Blankoattest vorlegen, begehen Urkundenfälschung. Auch solche Kunden müssen nicht bedient werden.

Die Bedeckungspflicht!

Ein Ladeninhaber darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch dann, wenn dem Betroffenen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Ausnahmen von der Bedeckungspflicht gelten für:

  • Kinder unter 6 Jahren.
  • Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
  • Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Welche Möglichkeiten hat der Einzelhändler, wenn Kunden ohne Maske das Geschäft betreten bzw. sich uneinsichtig zeigen?  Weisen Sie Ihre Kunden auf die Tragepflicht hin, etwa mit dem Aushängeschild zur Maskenpflicht.

Der Händler hat immer das Hausrecht!

Sollte sich der Kunde weiterhin um Einlass ohne Maske bemühen, empfehle ich dringend, unter Berufung auf Hausfriedensbruch, die Polizei einzuschalten. Gleiches gilt, wenn ein Kunde die Maske im Geschäft abnimmt.

Beachten!

  • Gewalt immer aus dem Weg gehen.
  • Den „Maskenverweigerer“ immer zu Zweit ansprechen.
  • Polizei rechtzeitig anrufen- bzw. Hausdetektiv.
  • „Zur Not“: „Maskenverweigerer“ einkaufen lassen, ihm aber sagen, dass er eine Anzeige bekommt.

Mehr Infos auch zum Online- Seminar zum Thema unter: www.lemke-training.de

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Content: H.G.Lemke

Bilder: Archiv Supermarkt-Inside

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