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Alarm im LEH: Pfand auf weitere Getränke….

Dieser Beitrag ist Teil 8 von 10 in der Serie Getränke

Neue Regelung erweitert Pfandreglung,  noch mehr Getränke werden bepfandet – was jetzt auf die Händler zukommt.

Der Einwegpfand wird ab dem kommenden Jahr auf weitere Produkte ausgeweitet. Für bislang pfandfreie Getränke müssen dann 25 Cent entrichtet werden. Zum Jahresstart 2024 bekommen Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden, das DPG-Pfandlogo! Laut Verpackungsgesetz (VerpackG) werden diese Getränke pfandpflichtig und damit in das Rücknahme- und Pfandsystem der DPG integriert. Bereits Anfang 2022 wurde die Regelung für Einwegpfand-Gebinde erweitert. Bei allen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff wurden die 25 Cent Pfand verpflichtend. Dasselbe gilt seit 2022 auch für Getränkedosen. Dies betrifft bisher unter anderem Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Bier und alkoholhaltige Mischgetränke. Nach der Übergangsfrist kommen nun ab Januar 2024 weitere Getränke dazu. Das betrifft unter anderem Produkte von Herstellern wie Müllermilch, aber auch Kaffee-Mischgetränke wie etwa von Nescafé. Auch die Milchmischprodukte der Eigenmarken von Aldi, Lidl, Rewe und Co. sind von der Regelung betroffen. Die Konsumenten werden die betroffenen Milchgetränke mit dem DPG-Pfandlogo aber tatsächlich erst ab dem 1. Januar 2024 in den Verkaufsregalen finden.

Jetzt  wird es Zeit zu handeln.

Zum 7. Juni senkt Kaufland die Verkaufspreise für mehr als 350 regionale und nationale Molkereiprodukte.
Bildrechte: Kaufland Fotograf: Kaufland

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hatte bei der Erweiterung der Pfandpflicht eine stichtagsbezogene Regelung zum 1. Januar 2024   eingeplant. Dies geschah, damit die Händler, die Hersteller und Importeure reibungslosere Prozesse zu ermöglichen. Bereits seit März 2023 ist die vorzeitige Systemteilnahme für betroffene Unternehmen und damit einhergehend die frühzeitige Registrierung der GTIN (Global Trade Item Number – Artikelnummer) von allen relevanten Verpackungen in der DPG-Stammdatenbank möglich. Auf diese Weise kann die korrekte Produkt-Auszeichnung, inkl. des geschützten DPG-Logos, mit einem angemessenen Vorlauf realisiert und mit allen beteiligten Systempartnern optimal synchronisiert werden.

Für die Erstinverkehrbringer dieser Getränke ist zu beachten, dass die betroffenen Verpackungen bis einschließlich 31. Dezember 2023 noch der Systembeteiligungspflicht im dualen System nach § 7 Absatz 1 VerpackG unter-liegen, auch wenn dieser von der Möglichkeit der frühzeitigen Teilnahme am DPG-System Gebrauch macht. Für die Hersteller der Einweggebinde ist außerdem wichtig: PET-Einweg-Getränkeflaschen müssen ab 2025 mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik enthalten. Ab 2030 wird dieser Wert sogar auf mindestens 30 Prozent erhöht.

Sekt, vielfach Wein und Schnaps bleiben weiterhin vom Pfand befreit.

Keinen Pfand zahlen Kunden und Kundinnen weiterhin für Getränke in Flaschen wie Sekt, Spirituosen oder Gemüsesäfte. Auch reine Milch in Plastikflaschen wird nicht bepfandet. Bei Nischenprodukten wie Apfelwein, Cider oder Energy-Drinks gilt die Einweg-Pfandpflicht ebenfalls nicht. Getränke im Tetrapack sind ebenfalls von der Pfandpflicht ausgenommen. Für Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen, gilt eine Sonderregelung: Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sowie auf Getränkedosen aller Art werden 0,25 Euro Pfand erhoben – unabhängig vom Inhalt. (Siehe § 31 Verpackungsverordnung)

Hier einige Beispiele:

  • Gemüsesäfte / Fruchtsäfte
  • Fruchtnektare
  • Fruchtschorlen (mit Kohlensäure)
  • Smoothies
  • Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser, Heilwasser und “alle übrigen trinkbaren Wässer”
  • Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure
  • Energydrinks
  • Bier (einschließlich alkoholfreien Biers)
  • Biermischgetränke (einschließlich alkoholfreier Biermischgetränke)
  • alkoholische Mischgetränke
  • Cider (Apfelschaumwein)
  • Apfelwein
  • Auf welche Getränke bzw. Getränkeverpackungen wird kein Einweg-Pfand erhoben?
  • Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen. Hierauf fällt erst ab 1. Januar 2024 Pfand an.
  • Alkoholerzeugnisse, die der Alkoholsteuer unterliegen, wenn sie in Einwegglasflaschen abgefüllt sind
  • Diätetische Getränke, die ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung angeboten werden, wenn sie in Einwegflaschen angeboten werden
  • Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen

Fazit:

Jetzt heißt es flott der Leergutautomaten auf das neue Sortiment, zur reibungslosen Annahme vorbereiten. Dem Umweltschutz zu liebe.

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Fotos: Archiv Supermarkt-Inside

 

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